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Berufspolitik | Nachgefragt

DARF DER CHEF ANGESTELLTE BEI WENIG BETRIEB NACH HAUSE SCHICKEN? IST MAN ALS PTA DAS „MÄDCHEN FÜR ALLES“?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Müssen die nicht geleisteten Arbeitsstunden nachgearbeitet werden? Arbeitgeber haben gegenüber ihren Angestellten ein Weisungsrecht. So kann ein/e Apothekeninhaber/in beispielsweise verlangen, dass ihre PTA am kommenden Mittwoch zu arbeiten hat, wenn nicht bereits im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeiten festgehalten ist. Denn gleichzeitig tragen Arbeitgeber – und nicht die Arbeitnehmer – das Betriebsrisiko. Umgekehrt geht das auch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 615 eine „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“.

Was ist darunter zu verstehen? Die Apothekenleitung darf Angestellte zwar nach Hause schicken, sollte wenig los sein. Das leitet sich aus ihrem Weisungsrecht ab. Allerdings sind die Arbeitsstunden so anzurechnen, als ob es sich um einen normalen Arbeitstag gehandelt hätte. Minusstunden oder Gehaltsabzüge sind nicht legitim. Angestellte tragen nur das Risiko, das in ihrem persönlichen Verantwortungsbereich liegt, also zum Beispiel Verspätungen, weil etwa öffentliche Verkehrsmittel ausgefallen sind. Hier muss die Apothekenleitung die ausgefallene Zeit nicht ausgleichen, sondern kann dafür Stunden abziehen.

Darf man bestimmte Arbeiten ablehnen? Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gegenüber sein Weisungsrecht ausübt und ihm eine gesonderte Aufgabe erteilt, dann kann man als Arbeitnehmer diese nicht so einfach ablehnen. Es sei denn, sie ist rechtswidrig. Im Regelfall verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer dazu, die darin enthaltenen Tätigkeiten zu erledigen. Tut man das nicht, verletzt man eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber darf dann zunächst eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann er auch kündigen. Allerdings in ganz bestimmten Fällen hat man als Arbeitnehmer auch das Recht, die Aufgabe gegenüber seinem Arbeitgeber zu verweigern.

Zum Beispiel, wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung persönlich unzumutbar ist. Als unzumutbar gilt beispielsweise, wenn die berufliche Tätigkeit die eigene Gesundheit erheblich gefährdet oder sogar das Leben bedroht. Es hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere davon, was im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt ist. Die Rechtsprechung erkennt hierbei auch familiäre und persönliche Gründe an, sowie niederqualifizierte Aufgaben oder sogar welche mit viel mehr Verantwortung Die Rechtmäßigkeit einer Weisung kann der Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 03/19 ab Seite 104.

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