Hand greift nach Medikamentenpackung im Regal© MJ_Prototype / iStock / Getty Images Plus
Ab sofort können Sie sich orale COVID-19-Präparate auch aus dem Lagerbestand greifen.

COVID-19-Medikamente

BEVORRATUNG AB SOFORT ERLAUBT

Bislang durften COVID-19-Therapeutika nur auf Einzel-Anforderung bestellt und abgegeben werden. Nach aktueller Allgemeinverfügung können sich nun bis zu zwei Packungen der beiden Präparate im Apothekenbestand befinden.

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Seit Anfang des Jahres stehen mit Paxlovid® (Ritonavir/Nirmatrelvir) undLagevrio®(Molnupiravir) zwei Präparate zur oralen Therapie von Covid-19-Infektionen zur Verfügung. Die Einnahme soll schwere Infektionsverläufe bei vulnerablen Personengruppen verhindern. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit bestehen für beide Medikamente besondere Regelungen für die Verordnung, Rezeptübermittlung, Bestellung, Abgabe und Abrechnung.

Diese Regelungen wurden nun per Allgemeinverfügung angepasst: Zwar dürfen die Therapeutika weiterhin nur auf Vorlage einer ärztlichen Verordnung beim Großhandel bestellt werden, doch können dabei ab sofort bis zu zwei Packungen geordert werden. Damit ist ab sofort eine Bevorratung zulässig. Für Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgendeApotheken gilt ein Limit von fünf Packungen.
Die angepasste Allgemeinverfügung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Restliche Regularien bleiben bestehen

Das weitere Vorgehen bleibt identisch. Die Präparate behalten ihre Bund-PZN, auch die Vergütung in Höhe von 30 Euro pro Packung plus acht Euro bei Botendienst hat Bestand. Durch die angepasste Verfügung soll eine schnellere Versorgung der Patient*innen gewährleistet werden, da nicht mehr zwangsläufig das komplette Prozedere von Bestellung und Lieferung durch den Großhandel absolviert wird.
Doch die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) verkündete unlängst durch die Deutsche Presseagentur, dass Nachfrage und Verschreibung von Paxlovid® in der hausärztlichen Versorgung eher „eine Randerscheinung“ darstellten. Der große Run bleibt also bislang aus. Eine Begründung lieferte die DEGAM direkt mit: „Paxlovid® ist nicht der Pandemieüberwinder, sondern die Impfung“, das Medikament sei ein „Notnagel“ und erfordere äußerste Vorsicht und gute Patientenaufklärung und -überwachung. Zudem komme es nur für eine kleine Gruppe von Menschen in Betracht: „für die ungeimpften Über-65-Jährigen, die noch nicht genesen sind“.

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/apotheken-duerfen-paxlovid-bevorraten-132394/ 
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/paxlovid-bislang-eher-wenig-nachgefragt-131701/ 

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