Eine Person krempelt ihr graues T-Shirt hoch, eine zweite Person mit blauen Handschuhen gibt ihr eine Spritze in den Oberarm.© Inside Creative House / iStock / Getty Images Plus
Ab sofort kann es auch in Apotheken heißen "Ärmel hoch!". Bis die ersten Apotheker geschult sind und anfangen können zu impfen, wird es wohl aber noch bis Februar dauern.

COVID-19-Impfungen

ÖFFENTLICHE APOTHEKEN KÖNNEN JETZT OFFIZIELL MITIMPFEN

Die letzte Hürde ist genommen: Von heute an gilt die geänderte Impf- und Testverordnung. Auch öffentliche Apotheken dürfen sich jetzt an Impfungen gegen COVID-19 beteiligen. Vergangene Woche wurde bereits das geforderte Curriculum für die Schulungen veröffentlicht.

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„Wer impfen will, muss genau wissen, was er tut – das gilt auch für Apothekerinnen und Apotheker.“ Darauf hat Thomas Benkert, Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), am 6. Januar hingewiesen. Um klarzumachen, was bei COVID-19-Impfungen in Apotheken zu beachten ist, hatten sich BAK und Bundesärztekammer kurz zuvor abschließend über die Inhalte einer bundeseinheitlichen Fortbildung abgestimmt.

Sie ist notwendig für alle, die sich nicht bereits für die Teilnahme an Modellprojekten zur Grippeschutzimpfung qualifiziert haben. „Die Apothekerkammern der Länder arbeiten bereits daran, schnell viele Berufsangehörige zu schulen. Mit den ersten Corona-Impfungen in Apotheken rechne ich im Februar“, ergänzte Benkert.

Die dafür geänderte Impf- und Testverordnung tritt heute in Kraft. Zusammen mit dem Curriculum bedeutet das:

  • Öffentliche Apotheken sind in den Kreis der Impfberechtigten aufgenommen (für alle Personen ab 12 Jahren). Sie erhalten unentgeltlich Impfstoffe, Impfbesteck und -zubehör.
  • Apothekerinnen und Apotheker können in der Offizin eigenverantwortlich impfen, sofern sie erfolgreich ärztlich geschult sind. Sie müssen dann entscheiden können, wen sie in der Apotheke impfen und wem sie lieber zu einer ärztlichen Konsultation raten. Sie müssen über die Impfung aufklären, die Einwilligung dafür einholen, impfen und dies dokumentieren sowie Maßnahmen bei akuten Impfreaktionen einleiten.  
  • Das neue Curriculum sieht zwölf Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten vor, darunter auch Selbststudium und Online-Vorträge. Die praktische Fortbildung von mindestens vier Stunden muss entweder im Rahmen eines Präsenzseminars von Ärztinnen oder Ärzten erfolgen oder als Schulung unter ärztlicher Aufsicht in einer Impfstelle.
  • Fehlt impfwilligen Apothekern die Ersthelfer-Qualifikation, müssen sie diese in einer zweistündigen Fortbildung nachholen.
  • Fürs Impfen wie die Impfstoffbestellung in eigener Sache benötigen Apotheker eine Bescheinigung ihrer Landesapothekerkammer. Damit wird nach entsprechenden Nachweisen bestätigt, dass geeignete impfende Personen sowie passende Räumlichkeiten vorhanden sind und die Berufshaftpflichtversicherung Schädigungen aus der Durchführung der Impfungen abdeckt.
  • Die Impfvergütung ist dieselbe wie für Arztpraxen: Das sind normalerweise 28 Euro je Impfung. Die Impfstoffbeschaffung wird ebenso mit 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer finanziert.

Quellen:
Verordnung im Bundesanzeiger: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1 
Curriculum für die Schulungen: https://www.abda.de/themen/informationen-zu-covid-19/#c3660 
https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/detail/apothekerschulungen-zur-covid-19-impfung-koennen-starten-1/ 

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