Eine behandschuhte Hand hält eine Spritze. Sie ist nur umrisshaft zu erkennen, denn der Hintergrund ist dunkel.© golubovy / iStock / Getty Images
Wenn am 7. April weitere Coronaregeln enden, tappen Apotheken in Sachen Impfung im Dunkeln.

Coronaregeln

APOTHEKEN IMPFEN NICHT MEHR GEGEN COVID

Zum 7. April läuft der Rechtsrahmen für zahlreiche Corona-Regeln aus; bekanntestes Beispiel ist sicherlich die Maskenpflicht.  Doch auch die Corona-Impfungen sind davon betroffen. Sie gehen am 8. April in die reguläre Gesundheitsversorgung über. Das heißt: Apotheken sind de facto raus.

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Es geht um Ansprüche: Wem steht der Piks gegen Corona künftig auf Kosten der Krankenkasse zu? Das regelt demnächst die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie löst ab 8. April die speziell geschaffene Corona-Impfverordnung ab, welche uns die letzten Jahre in Atem gehalten hat. Und sie orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Anspruch haben also in Zukunft folgende Personengruppen:

  • Ab sechs Monaten: Grundimmunisierung (zwei Impfungen)
  • Kinder ab fünf Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen sowie alle ab einem Alter von zwölf Jahren: 1. Auffrischungsimpfung
  • Kinder ab fünf Jahren sowie Jugendliche ab zwölf Jahren und Erwachsene mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen, außerdem alle ab 60 Jahren sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen: 2. Auffrischungsimpfung

Ausnahmen sind möglich

Um darüber hinaus ein hohes Immunitätsniveau der Bevölkerung sicherzustellen, sollen auch Impfungen auf Kassenkosten möglich sein, sofern Arzt oder Ärztin es für erforderlich halten. Das liege im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, sagt das Bundesgesundheitsministerium.

Im Verordnungsentwurf heißt es, ein „fortlaufendes umfangreicheres Impfangebot nach ärztlicher Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung" könne im kommenden Herbst und Winter dazu beitragen, Überlastungssituationen des Gesundheitswesens zu vermeiden. Dies gelte insbesondere, da die Immunität nach einer Schutzimpfung oder Infektion abnimmt.

COVID-Impfung raus, Grippe-Piks bleibt

Schutzimpfungen, auch gegen Grippe, bleiben generell auch in Apotheken möglich, betont das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Faktisch sind sie aber weitgehend raus, denn kaum ein Arzt wird ein Rezept über eine Impfung in der Apotheke ausstellen. Bislang wurde lediglich die Gesamtzahl der Impfungen mit dem Bund abgerechnet. Nach den neuen Regelungen ist es möglich, dass die Abrechnung im Einzelfall verweigert wird.

Auch Antikörper-Präparate betroffen

Die Präexpositionsprophylaxe mit dem lang wirksamen Antikörperpräparat Evusheld® (Tixagevimab und Cilgavimab) wird mit dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nicht mehr ausdrücklich geregelt. Sie wurde besonders für Patientinnen und Patienten mit eingeschränktem Immunschutz verwendet. Diese Patientengruppen haben mitunter das höchste Risiko für schwere oder gar tödliche COVID-19-Verläufe. Deshalb gibt das BMG als Ziel an, diese Personengruppen weiter zu schützen.

Versicherte haben laut der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf die Prophylaxe mit dem Kombipräparat, wenn

Medizinische Gründe könnten beispielsweise sein: ein angeborener oder erworbener Immundefekt oder eine immunsuppressive Therapie.

Impf-Surveillance: Datenanalyse zeitversetzt

Eine Änderung erfährt auch die Auswertung von Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung, Impf-Surveillance genannt. Das digitale Meldesystem entfällt, lediglich die Abrechnungsdaten der Krankenkassen lassen künftig Rückschlüsse über die Impfquote zu.

Da diese Daten erst mit einem Abstand von sechs bis neun Monaten beim Robert-Koch-Institut eintreffen, macht die Datenanalyse wirklich keinen Sinn mehr. Das heißt: „Als Folge könnten unter anderem Auswertungen zur Impfwirksamkeit und zu Impfeffekten nicht mehr zeitnah erfolgen.“

Quelle: apotheke adhoc

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