Ein Teller Buchstabensuppe© margouillatphotos / iStock / Getty Images Plus
Die Buchstabensuppe wurde gut umgerührt: Auf dem BtM-Rezept bleiben nur das S und das T, das A und das Z entfallen.

BtMVV

DAS ÄNDERT SICH BEI DEN BTM-HÖCHSTMENGEN

Achtung, Retaxfalle: Wenn PTA oder Apotheker*innen das fehlende A für „Ausnahmeverschreibung, Höchstmenge überschritten“ auf einem Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept übersehen, kann das schnell hunderte Euro kosten. Dem setzt eine Gesetzesänderung jetzt ein Ende.

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Der Bundesrat hat am 10. Februar zugestimmt, die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) anzupassen. Damit entfallen künftig die Höchstmengenregelungen für BtM und die entsprechenden Kennzeichen auf Rezepten.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte eine Verordnung über die Änderung entworfen. Zwar sprach sich der Gesundheitsausschuss der Länderkammer dagegen aus, der Bundesrat stimmte dem Entwurf jedoch letztlich zu.

Was ist die Höchstmengenregelung nochmal?

Bislang dürfen Ärzt*innen pro Patient*in maximal zwei Betäubungsmittel aus der Liste in Paragraph 2 der BtMVV verordnen und je Wirkstoff innerhalb von 30 Tagen nur eine definierte maximale Menge. Überschreiten sie diese Menge, müssen sie das mit einem A auf dem Rezept verdeutlichen – das kann schon bei einer N3-Packung der Fall sein. Fehlt das A und in der Apotheke fällt es nicht auf, droht eine Nullretaxation. Doch nicht mehr lange.

Ab wann gelten die Höchstmengen nicht mehr?

Die Verordnung wird noch im Bundesanzeiger veröffentlicht, dem Bekanntmachungsblatt der Bundesbehörden. Das ist, nachdem der Bundesrat nun zugestimmt hat, Formsache. Die Verordnung gilt dann ab dem 8. April 2023.

Gilt die neue Regelung für alle Ärzt*innen?

Außer für Humanmediziner*innen sind auch Zahn- und Tierärzt*innen von der neuen Verordnung betroffen, die Höchstmengenregelungen entfallen also für alle Ärzt*innen.

Für welche Wirkstoffe entfällt die Höchstmengenregelung?

Die Regelung entfällt im Wesentlichen für alle Wirkstoffe, die Ärzt*innen verordnen können. Für Humanmediziner*innen ist das Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes, also verkehrsfähige und verschreibungsfähige Substanzen, mit Ausnahme von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil. Diese fünf Wirkstoffe werden in der Anästhesie eingesetzt und sind nicht zur Abgabe an Patient*innen bestimmt.

Wie sieht es beim Praxisbedarf aus?

Für Verordnungen für den Sprechstundenbedarf gilt keine Höchstmengenbeschränkung, sondern die Empfehlung, dass Vorräte den durchschnittlichen Monatsbedarf nicht überschreiten sollen. Für Diamorphin soll der Vorrat maximal den Zweimonatsbedarf decken. Diese Empfehlungen ändern sich nicht.

Was ändert die neue Verordnung noch? Vereinfachte Substitution

Die Verordnung verfestigt die erleichterten Abgaberegeln von Substitutionspräparaten, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurden. Das heißt, statt des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch oder zur eigenverantwortlichen Einnahme für maximal das Wochenende plus Feiertage dürfen Ärzt*innen Substitutionsmittel jetzt für sieben Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben. Damit ist die Kennzeichnung mit dem Buchstaben Z auf dem Rezept hinfällig. Die Regelung, dass Patient*innen maximal eine Verschreibung pro Woche ausgehändigt bekommen dürfen, entfällt auch.

Es bleiben also nur die Kennzeichnungen mit S für Substitution und mit T für Take-Home-Verordnung.

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