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Berufspolitik | Nachgefragt

BRAUCHT MAN EINEN SCHRIFTLICHEN ARBEITSVERTRAG? DARF MAN ALS PTA EINE NEBENTÄTIGKEIT AUSÜBEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Was ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beachten? Jeder Arbeitsvertrag sollte eine möglichst genaue Beschreibung der eigenen Aufgaben in der Apotheke enthalten. Auch das Gehalt und etwaige Sonderzahlungen, Zusatzleistungen oder Urlaubsansprüche sind anzugeben. Im perfekten Arbeitsvertrag vereinbaren beide Seiten zudem die Lage der Arbeitszeiten und regeln eventuelle Versetzungen im Filialverbund. Wichtige Bestandteile sind auch Kündigungsfristen.

Verständigen sich Angestellte und Arbeitgeber darauf, dass der Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise der Rahmentarifvertrag Nordrhein sowie der entsprechende Gehaltstarifvertrag auch ohne Tarifbindung gelten, ist dies festzuhalten. ADEXA rät, einen Arbeitsvertrag immer schriftlich abzufassen. Zwar sind mündliche Verträge gültig, aber im Streitfall lassen sich wichtige Eckpunkte nicht belegen.

Auch später sind Apothekenangestellte auf der sicheren Seite, wenn jede Änderung als Ergänzung des Arbeitsvertrags erfasst und von beiden Seiten unterschrieben wird. Mitglieder von ADEXA können sich bei allen Fragen an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden. Bei der Apothekengewerkschaft erhalten sie auch Musterarbeitsverträge.

Müssen Nebentätigkeiten genehmigt werden? Um das Einkommen zu erhöhen, suchen viele PTA nach einer Nebentätigkeit - in einer anderen Apotheke oder in einem ganz anderen Arbeitsfeld. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern überhaupt eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf, ob der Arbeitgeber der Hauptanstellung nur informiert werden muss oder ob sogar seine Zustimmung notwendig ist. Generell ist es nicht verboten, wenn durch Zusammenrechnen der Arbeitszeit von Haupt- und Nebenbeschäftigung die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.

Diese beträgt zehn Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich (bzw. kurzfristig 60 Stunden wöchentlich mit Ausgleichspflicht). In vielen Arbeitsverträgen ist festgelegt, ob der Arbeitnehmer den Hauptarbeitgeber informieren oder dessen Zustimmung einholen muss. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, entweder der Nebentätigkeit zuzustimmen oder sie mit Begründung abzulehnen. Teilt er seine Entscheidung nicht mit, gilt in der Regel nach einer Frist von vier Wochen die Zustimmung als erteilt.

Wird die Zustimmung verweigert, muss begründet werden, inwiefern eine zu befürchtende Beeinträchtigung betrieblicher oder dienstlicher Interessen vorliegt, beispielsweise eine Überschneidung der Arbeitszeiten. Darüber hinaus darf auch keine Nebentätigkeit im Erholungsurlaub aufgenommen werden, da dieser zur Wiederherstellung der Arbeitskraft dient.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 07/2021 auf Seite 28.

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