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Berufspolitik

WELCHE RECHTE GELTEN BEI EINEM BEFRISTETEN ARBEITSVERTRAG?

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird das Ende der Beschäftigung schon vor deren Beginn definiert. Eine Kündigung ist daher nicht nötig, der Vertrag endet einfach mit dem Ablauf der Frist. Es gibt trotzdem einiges zu beachten.

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Arbeitsverträge können prinzipiell unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist, entfällt dies bei einem befristeten Arbeitsvertrag. Man unterscheidet zwischen der Zeitbefristung und der zweckmäßigen Befristung. Bei einer Zeitbefristung läuft der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum einfach aus.

Von einer zweckmäßigen Befristung spricht man, wenn der Vertrag mit der Erreichung eines bestimmten Ziels oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses beendet wird. Letzteres findet man zum Beispiel in der Landwirtschaft für die Erntesaison. Auch wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beispielsweise zur Elternzeitvertretung eingestellt wird, handelt es sich um eine zweckmäßige Befristung. 

In jedem Fall bedarf eine Befristung eines Arbeitsvertrags immer der Schriftform. Hierbei muss auch festgehalten werden, ob es sich um eine Befristung mit oder ohne sachlichen Grund handelt. Im Gegensatz zur Befristung mit Sachgrund, also mit einer nachvollziehbaren Begründung wie der Elternzeitvertretung, erfordert die sachgrundlose Befristung keinen genau definierten Grund.

Wird eine Befristung nur besprochen, nicht aber schriftlich festgehalten, ist sie unwirksam, das heißt, der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als unbefristet geschlossen.

Bei einer Befristung ohne sachlichen Grund ist eine Befristung bis zur Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Ein solcher kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag kann bis zu dreimal verlängert werden, allerdings nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Wird also beispielsweise für jeweils drei oder sechs Monate befristet, sind bis zu drei Verlängerungen möglich.

Beträgt die Befristung von vornherein bereits zwei Jahre, ist keine entsprechende Verlängerung der Befristung möglich. Hat zu einem Arbeitgeber bereits früher ein Arbeitsverhältnis bestanden, ganz egal ob befristet oder unbefristet, ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig.

Einen besonderen Fall stellen „junge“ Unternehmen dar: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung ist eine Befristung ohne sachlichen Grund (auch mehrfach) bis zu vier Jahren möglich. Erfolgt die Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium für eine Erleichterung der Anschlussbeschäftigung, dann ist keine Verlängerung der Befristung möglich.

Sofern einzelvertraglich oder durch einen anwendbaren Tarifvertrag nichts Anderweitiges festgelegt ist, bedarf ein befristetes Arbeitsverhältnis keiner ordentlichen Kündigung. Das heißt, dass der Arbeitgeber keine gesonderte Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen muss. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch zum bei Vertragsabschluss, festgelegten Ende, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis allerdings mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, indem der Chef beispielsweise die PTA weiterhin zum Arbeiten einbestellt, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert – der bestehende Arbeitsvertrag wandelt sich also zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

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