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Berufspolitik | Nachgefragt

WAS GEHÖRT ZUM WEISUNGSRECHT DER APOTHEKENLEITUNG?

Dürfen Chef oder Chefin ihre Mitarbeiter in allen Apotheken ihres Filialverbunds einsetzen? Kann Sonntagsarbeit angeordnet werden? Diese Fragen haben wir der Rechtsanwältin Minou Hansen von ADEXA – Die Apothekengewerkschaft gestellt.

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Beschäftigte sind grundsätzlich an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden, was Zeit, Inhalt und Ort ihrer Arbeit angeht. Das betrifft auch organisatorische Anweisungen bis hin zur Dienstkleidung und dem Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. Denn Chefin oder Chef haben gegenüber ihren Angestellten ein Weisungsrecht – auch Direktionsrecht genannt. Die Apothekenleitung kann ihr Team also so einsetzen, wie es aus ihrer Sicht für die betrieblichen Belange erforderlich ist.

Das gilt grundsätzlich sowohl für die Arbeit in einer Einzelapotheke als auch im Filialverbund. Doch gibt es für dieses Weisungsrecht auch Einschränkungen: gesetzliche Vorschriften, geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und vor allem Vereinbarungen, die im einzelnen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden.

Außerdem muss die Apothekenleitung ihr Weisungsrecht „in billigem Ermessen“ ausüben. Dieser juristische Fachausdruck bedeutet, dass die Interessen der Beschäftigten in angemessener Weise und im jeweiligen Einzelfall mitberücksichtigt werden. Hier kann es sich zum Beispiel um familiäre Verpflichtungen (Kleinkinder, pflegebedürftige Eltern) handeln, um besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten oder auch Vorerkrankungen beziehungsweise eine Behinderung.

Für Angestellte ist es günstig, wenn – neben der fast immer schriftlich fixierten Wochenarbeitszeit – auch die Lage der Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen detailliert im Arbeitsvertrag festgehalten ist (Musterarbeitswoche). Denn sonst kann der jahrelang freie Montag oder Samstag plötzlich von der Chefin als regelmäßiger Arbeitstag festgelegt werden. Auch eine Regelung zu Überstunden kann im Vertrag vereinbart werden – das ist besonders wichtig für Teilzeitkräfte, die aus bestimmten Gründen nicht mehr als ihre vereinbarte Stundenzahl leisten können oder wollen.

Auch ein möglicher Einsatz an Sonn- und Feiertagen sollte hier geregelt beziehungsweise ausgeschlossen werden. Bei Filialverbünden ist außerdem relevant, ob eine Arbeit nur in einer bestimmten Apotheke geleistet werden muss oder bei Bedarf auch in anderen Betriebsstätten angeordnet werden kann. Ein Tipp für ADEXA- Mitglieder: Lassen Sie neue Arbeitsverträge vor dem Unterzeichnen prüfen. Auch im Streitfall im bestehenden Arbeitsverhältnis können Sie sich kostenlose rechtliche Beratung einholen. Leistet eine PTA den berechtigten Weisungen ihrer Apothekenleitung nicht Folge, kann das zu einer Abmahnung, eventuell zur Gehaltskürzung oder sogar zur Kündigung führen.

Gibt der Arbeitgeber dagegen eine „unbillige“ Weisung, so ist diese unwirksam und Beschäftigte verlieren ihren Gehaltsanspruch nicht, falls sie ihr nicht nachkommen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2019). Solch eine unbillige Weisung könnte im Apothekenbereich das Öffnen der Apotheke durch die PTA sein, wenn kein approbiertes oder vertretungsberechtigtes Personal anwesend ist. Hier ist es aber sinnvoll, zunächst das Gespräch mit der Apothekenleitung zu suchen oder sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen, als ADEXA-Mitglied von unserer Rechtsberatung.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 09/2021 auf Seite 126.

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Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
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