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Berufspolitik

MEHR GELD IM MINIJOB

Im Moment ist viel über den Minijob zu lesen. In erster Linie deshalb, weil ab dem 1. Oktober 2022 die Verdienstgrenze, bis zu der ein Einkommen noch als Minijob oder geringfügige Beschäftigung zählt, auf 520 Euro monatlich erhöht worden ist.

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Diese Erhöhung wird sich auf die meisten Beschäftigungsverhältnisse nicht automatisch auswirken. Wer bislang einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Stundenzahl vereinbart hat und dafür bis zu 450 Euro monatlich verdient, kann diesen Vertrag einfach weiterführen. 

Angesichts der großen Personalnot im Apothekenbereich kann es allerdings gut sein, dass Apothekenleitungen ihre Mitarbeitenden ansprechen, ob sie bereit sind, die Stundenzahl zu erhöhen, um den neuen zulässigen Rahmen auszuschöpfen. Deshalb macht es Sinn, sich einmal näher mit dem Minijob zu beschäftigen.

Keine Nachteile im Minijob

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es bei der geringfügigen Beschäftigung keine Besonderheiten: Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung, für die die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie bei einer Vollzeittätigkeit. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist sogar ausdrücklich festgehalten, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. 

Minijobber sind also keine Aushilfen oder „Springer“, sondern einfach nur Teammitglieder mit einer geringen Stundenzahl. Die Besonderheit bei der geringfügigen Beschäftigung liegt darin, dass die Arbeitgebenden den Großteil der Sozialabgaben, die bei einer Vollzeittätigkeit in der Regel hälftig getragen werden, alleine übernehmen. 

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Abrechnung beim Minijob

Wer also ein Gehalt von 520 Euro vereinbart hat, erhält dieses brutto wie netto, das heißt ohne Abzüge. Ein Abzug erfolgt allerdings dann, wenn Minijobber entscheiden, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Dieser beträgt momentan 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes.

Die Apothekenleitungen zahlen Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine pauschale Steuer und Beiträge zu den Umlageverfahren. Dies sind höchstens 31,28 Prozent des Bruttogehalts. 

Bei einem Einkommen, das darüber liegt, tragen die Beschäftigten einen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Arbeitgebenden liegt der Anteil bei circa 21 Prozent. Minijobber sind also etwas „teurer“ als „normale“ Angestellte. Das berechtigt die Apothekenleitungen aber nicht, mit den Minijobbern schlechtere Konditionen wie zum Beispiel einen niedrigeren Stundenlohn zu vereinbaren (s. o. Benachteiligungsverbot).

Stundenlohn berechnen: So geht’s

Wer einen Minijob aufnehmen möchte, sollte zunächst einmal seinen tariflichen Stundenlohn berechnen. Den ermittelt man, indem man das aktuelle Tarifgehalt durch 173 dividiert. 

Gleichzeitig muss man aber berücksichtigen, dass im Minijob nur 6240 Euro im Jahr (12 x 520 Euro) verdient werden dürfen. Die tarifliche Sonderzahlung muss also in den Stundenlohn eingerechnet werden: Tarifgehalt x 13 ÷ 12 ÷ 173 = Stundenlohn. Dividiert man 520 Euro durch den errechneten Wert, ergibt sich die Anzahl der Stunden, die man im Monat arbeiten muss. Diese wird durch 4,33 dividiert, um auf die wöchentliche Stundenzahl zu kommen. 

Welche Abgaben die Apothekenleitung hierauf zahlt, ist für Sie als PTA nicht maßgeblich. Gerade bei der herrschenden Personalknappheit können Sie eher einen übertariflichen Aufschlag verhandeln, als sich auf Abzüge einzulassen. Das gilt übrigens auch für die Urlaubsansprüche, die PTA im Minijob genauso zustehen wie den vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen.

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