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Berufspolitik

KEIN ANSPRUCH AUF KLEINE PAUSEN WÄHREND DER ARBEITSZEIT

Ein kleiner Schluck Wasser oder Kaffee, der Gang zur Toilette oder eine schnelle Zigarette – können Chef*innen derartige „Biopausen“ verbieten oder so legen, wie sie möchten? Welchen Anspruch Sie während der Arbeits- beziehungsweise Pausenzeit wirklich geltend machen können.

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Bei Fragen zu Arbeitszeiten und Pausen sollten Angestellte zuerst einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen. Haben sich beide Seiten auf bestimmte Zeiten verständigt, sind die Regelungen für beide Seiten auch bindend. 

Änderungen wären dann nur einvernehmlich oder im Zuge einer Änderungskündigung möglich. Fehlen jedoch genaue Absprachen, dann gelten allgemeine gesetzliche beziehungsweise tarifliche Regelungen.

Wann gearbeitet wird und wann nicht ist Chef*innen-Sache

Generell hat die Apothekenleitung ein Direktionsrecht. Das heißt, sie darf bestimmen, wann Angestellte arbeiten oder ihre Pause machen.

Rechtliche Grenzen steckt das Arbeitszeitgesetz in § 4 ab: „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen [...] können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Das sind jedoch Mindestangaben. Wenn die Apotheke in der Mittagszeit schließt, kann die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber auch eine längere Mittagspause festlegen. 

Eine Pause ist aber nur die Zeit, die wirklich frei gestaltet werden kann! Wenn Sie als PTA Ihre Pause in der Apotheke verbringen müssen, um notfalls im Handverkauf einzuspringen, steht Ihnen für diese Zeit auch Ihr Gehalt zu. Im Bundesrahmentarifvertrag ist dies ausdrücklich klargestellt. Das Ziel sollte natürlich immer sein, genügend Personal im Team zu haben, sodass echte Pausen gemacht werden können. 

Schnell mal ein Päuschen – gesetzlich nicht definiert

Ein weiteres Problem ist in manchen Apotheken der Umgang mit den sogenannten „Biopausen“. Es gibt Chef*innen, die schon den Gang zur Toilette außerhalb der regulären Pause am liebsten unterbinden möchten. Andere verbieten es ihren Angestellten, zwischendurch in regelmäßigen Abständen einen Schluck Wasser oder Kaffee zu sich zu nehmen. Für solche Fälle gibt es keine konkreten gesetzlichen oder tariflichen Regelungen. 

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de. ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.

Wenn die Apothekenleitung untersagt, dass der Kaffeebecher hinter dem HV sichtbar ist oder neben der Computertastatur steht, dann ist das sicherlich gut begründbar. In der Rezeptur und im Labor sind Sicherheitsaspekte zu beachten, sodass sich Essen und Trinken dort auch verbieten.

Aber andererseits haben die Chefin oder der Chef auch eine Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten. Gerade im zurückliegenden Sommer war es wichtig, den Körper durch regelmäßiges Trinken zu entlasten. Und wenn man im Herbst auf dem Gang zum Kommissionierer kurz an seinem Cappuccino oder Tee nippen kann, dann geht die Arbeit danach vielleicht umso besser von der Hand. 

Wenn sich auch im Gespräch keine Einigung über die „Biopausen“ erzielen lässt, dann sollten Sie sich die Frage stellen: „Ist mir die Arbeit in dieser Apotheke wirklich so wichtig, dass ich die Vorschriften zähneknirschend akzeptieren kann?“ Beim aktuellen Fachkräftemangel kann man sonst einen Stellenwechsel in Erwägung ziehen. Und zuletzt mein Rat: ADEXA-Mitglieder können sich bei solchen Problemen an unsere Rechtsberatung wenden. 

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