© Die PTA in der Apotheke
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Galenik

ARBEITSSCHUTZ

„Vorbeugen ist besser als heilen“ – was selbstverständlich für Apothekenkunden gilt, darf bei Mitarbeitern nicht vernachlässigt werden! Die Rezepturherstellung bringt neben Herausforderungen an die Qualität der Zubereitung nicht selten Gefährdungen für die Herstellenden.

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Von Bedeutung sind dabei nicht nur Gefahren durch den Umgang mit hochwirksamen Wirkstoffen, sondern auch Gefahren durch die Nutzung technischer Geräte, wie zum Beispiel Destille oder Dreiwalzenstuhl.

Gefahren Mitarbeiter, die Rezepturarzneimittel herstellen, können physikalischen oder chemischen Gefahren beim Umgang mit Stoffen ausgesetzt sein. Beispiele sind das Einatmen von Stäuben, der Kontakt mit der Haut, das Verspritzen von Flüssigkeiten oder das Entstehen brand- beziehungsweise explosionsgefährlicher Gase.

CMR-Stoffe bergen besondere Gefahren hinsichtlich karzinogener, reproduktionstoxischer oder fruchtbarkeitsschädigender Wirkungen. Sensibilisierende Wirkungen an Haut und/oder Schleimhäuten sind bei verschiedenen Stoffen bekannt. Bei der Sterilfiltration besteht die Gefahr von Stichverletzungen durch die verwendete Kanüle. Nicht zu unterschätzen sind auch Gefahren beim Heben und Tragen von Lasten oder dem Besteigen von Leitern und Tritten.

Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die Gefahren in seinem Betrieb IM VORAUS zu bewerten und entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen. Er kann sich dabei von seinen Mitarbeitern oder externen Dienstleistern mit Sachkundenachweis unterstützen lassen, zum Beispiel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Formulare zur Gefährdungsbeurteilung bietet die ABDA zum Download auf der Homepage www.abda.de an.

Die Betriebsanweisung ist eine wichtige Informationsquelle für jeden Beschäftigten. Sie enthält Angaben zu den vorhandenen Gefahrstoffen am Arbeitsplatz inklusive möglicher Gefährdungen sowie die festgelegten Vorsichts- und Schutzmaßnahmen. Des Weiteren enthält das Dokument die einzuhaltenden Hygienevorschriften. Hinweise zum Tragen von Schutzkleidung, eine Übersicht über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Entsorgungsmaßnahmen für Abfälle.

Unterweisung Auf Basis der Betriebsanweisungen müssen die Mitarbeiter regelmäßig durch eine fachkundige Person, zum Beispiel den Apothekenleiter, unterwiesen werden. Die Unterweisung ist mindestens vor der Aufnahme einer Tätigkeit sowie bei Veränderungen in den Aufgabenbereichen der Mitarbeiter, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien sowie bei Veränderungen in Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen (z. B. nach Unfällen) notwendig.

Übersicht
In der Apotheke müssen stets aktuell vorliegen:
+ Niederschrift über die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter
+ Sicherheitsdatenblätter der vorhandenen Gefahrstoffe
+ Liste der Giftinformationszentren
+ Gefährdungsbeurteilungen
+ Gegebenenfalls Explosionsschutzdokument
+ Betriebsanweisungen
+ Hygiene- & Hautschutzplan

Pauschale Festlegungen für die Bedeutung der gesetzlichen Formulierung „regelmäßig“ gibt es nicht. Je nach Gegebenheiten und Themenspektrum können unterschiedliche Frequenzen notwendig und sinnvoll sein. Im Allgemeinen bedeutet „regelmäßig“ mindestens ein Mal jährlich. Sondervorschriften des Arbeitsschutzes schreiben teilweise kürzere Zeitabstände vor, zum Beispiel nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz halbjährliche Unterweisung über Gefahren. Die Unterweisungen müssen arbeitsplatzbezogen, ausreichend, angemessen und in verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt sind zu dokumentieren.

Technische und organisatorische Maßnahmen Hierzu gehören beispielsweise die Verringerung der Exposition mit Gefahrstoffen, das Arbeiten im geschlossenen System, das Benutzen des Abzuges, das Schließen von Front-/Seitenschieber der Waage beim Wägen, das getrennte Aufbewahren von Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung sowie das Reinigen verunreinigter Arbeitskleidung. Das Bereitstellen sicherer Kanülenabwurfbehälter, die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Geräte, das Benutzen von Silikongreifern bei Transport von heißen Gefäßen oder die Meldung und Behebung von Funktionsstörungen an Geräten dienen ebenfalls dem technischen Arbeitsschutz.

 »Die Lagerung von Gefahrstoffen muss übersichtlich erfolgen.«

Auch aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht hat jeder Arbeitnehmer die Pflicht, die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchzuführen. Wichtig ist unter anderem die Pflege der Hände. Zu den organisatorischen Maßnahmen kann jeder Mitarbeiter selbst beitragen, indem er für einen ungestörten Ablauf der Herstellung sorgt und darauf achtet, dass der Herstellungsraum nicht unnötig betreten wird. Die Lagerung von Gefahrstoffen muss übersichtlich erfolgen. Am Arbeitsplatz soll nur die Menge an Stoffen lagern, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig ist.

Giftige und CMR-Stoffe müssen so gelagert werden, dass nur sachkundige und geschulte Personen Zugang haben. Gefahrstoffe sind eindeutig zu kennzeichnen. Das Anbringen von Gefahrensymbol und Signalwort ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Bundesapothekerkammer empfiehlt zusätzlich die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach einem Farbkonzept.

Persönliche Schutzausrüstung Diese muss zusätzlich zur Hygienekleidung vom Rezeptar angelegt werden, wenn trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen eine Gefährdung der Gesundheit bestehen bleibt. Dazu gehören insbesondere Schutzbrille, Handschuhe und Partikel filtrierende Staubschutzmasken, zum Beispiel des Typs FFP-2.

In der Apothekenrezeptur muss für jeden Mitarbeiter eine persönliche Staubschutzmaske zum Einmalgebrauch vorhanden sein. Ein OP-Mundschutz erfüllt diesen Zweck nicht! Zu beachten ist: Schutzbrillen müssen auch über einen seitlichen Spritzschutz verfügen. Für Brillenträger sind spezielle Arbeitsschutzbrillen im Handel erhältlich. Im Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffes finden sich Angaben zu geeigneten Materialien für Handschuhe.

Pflichten der Mitarbeiter Jeder Beschäftigte hat die Pflicht, gemäß der Unterweisung für seine Sicherheit und Gesundheit selbst und die von seinen Handlungen beziehungsweise Unterlassungen betroffenen Personen Sorge zu tragen. Gerätschaften und persönliche Schutzkleidung sind bestimmungsgemäß zu verwenden. An den Schutzsystemen festgestellte Defekte sind unverzüglich zu melden. In den Herstellungsräumen dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel gelagert oder zu sich genommen werden. Nach dem Motto „Arbeitsschutz geht alle an“ kann die Festlegung und Einhaltung wirksamer Schutzmaßnahmen nur im Team erfolgreich sein!

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 02/14 ab Seite 94.

Dr. Ulrike Fischer / Dipl.-Med.-Paed. Katrin Schüler

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