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Arbeitsschutz

MASKENPFLICHT AM ARBEITSPLATZ

Die Infektionszahlen befinden sich nach wie vor auf hohem Niveau – und der Herbst kommt erst noch. Das hat auch Einfluss auf den Arbeitsschutz. Doch: Kann der Apothekenleiter verlangen, dass alle Mitarbeiter*innen in der Apotheke eine Maske tragen?

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Wie viel Vorsicht gegenüber dem Corona-Virus aktuell am Arbeitsplatz Apotheke nötig ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Die einen mögen sich wünschen, endlich von den Masken Abschied nehmen zu können, damit die Verständigung im Handverkauf wieder besser funktioniert.

Gerade wenn die Plexiglasscheiben noch installiert sind, hofft man auf ausreichenden Schutz gegenüber den Aerosolen der Kundschaft. Und geimpft ist man doch auch.

Wenn der Chef dann trotzdem von allen Beschäftigten das Masketragen verlangt, fühlen sich einige vielleicht gegängelt. Gerade in der Augusthitze kann so eine Anordnung zusätzlichen Stress bereiten.

Anweisung, die Maske NICHT zu tragen?

In anderen Teams ist vielleicht genau das Gegenteil das Problem: Die Apothekenleitung hat angewiesen, dass am HV-Tisch und in der Offizin keine Masken mehr getragen werden sollen. Dann könnten sich Beschäftigte, die eine Infektion aus unterschiedlichen Gründen unbedingt vermeiden wollen oder müssen, unzureichend geschützt fühlen. 

Vielleicht gibt es zuhause einen Angehörigen, der sich nicht impfen lassen kann. Oder die Urlaubsreise steht vor der Tür. Und es gibt ja auch die Ansteckungsgefahr unter Kolleginnen und Kollegen.

Fürsorge und Anweisungsrecht der Apothekenleitung

Hier treffen jeweils zwei Aspekte des Arbeitsrechtes aufeinander und müssen gegeneinander abgewogen werden: das Weisungs- beziehungsweise Direktionsrecht der Arbeitgeber einerseits und ihre Fürsorgepflicht auf der anderen Seite.

Generell kann die Apothekenleitung im Rahmen ihres Weisungsrechts Vorgaben für Arbeitsschutzmaßnahmen des Teams treffen. Allerdings sind dabei auch die Bedürfnisse der einzelnen Teammitglieder zu berücksichtigen. Das geschieht zum Beispiel auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die für jeden Apothekenarbeitsplatz nach dem Arbeitsschutzgesetz Pflicht ist. 

Arbeitgeber beziehungsweise die Filialleitung muss unter anderem:

  • ermitteln und bewerten, ob ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht,
  • wie man dem Risiko vorbeugen kann,
  • die aktuellen Infektionszahlen in der Region sowie
  • die Infektiosität und Krankheitsverläufe der vorherrschende Virusvariante im Auge behalten.

Kommunikation im Team

Wenn sich Teammitglieder mit den angeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen nicht sicher fühlen, sollte zunächst ein ruhiges Gespräch mit der Apothekenleitung unter vier Augen gesucht werden. Gut wäre, wenn die Apotheke einen Betriebsrat hat: Hier lässt sich das Thema von der persönlichen auf die betriebliche Ebene weitergeben. Falls mehrere Teammitglieder betroffen sind, sollte zeitnah eine Teambesprechung mit der verantwortlichen Apothekenleitung erfolgen. 

Führt dies alles nicht zum Teamfrieden, kann vielleicht ein Gespräch mit der behandelnden Haus- oder Fachärztin helfen. Begründet diese gegenüber der Apothekenleitung, warum der oder die PTA weiterhin eine Maske tragen soll (oder vielleicht auch keine Maske tragen kann), sollten sich weitere Auseinandersetzung vermeiden lassen. 

Schließlich ist es wichtig, dass man sich am Arbeitsplatz physisch sicher fühlt, um optimale Leistungen zu erbringen – gerade auch im Gesundheitsbereich! ADEXA-Mitglieder können sich außerdem an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden.

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