Eine Katze sitzt auf dem Waschbecken, hält den Kopf unter den laufenden Wasserhahn und trinkt.© Angela Kotsell / iStock / Getty Images Plus
Durst auf der Arbeit? Nur in seltenen Fällen haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Chef Ihnen Getränke zur Verfügung stellt.

Arbeitsrecht

MUSS DER APOTHEKENINHABER GETRÄNKE ZUR VERFÜGUNG STELLEN?

Frisch gebrühter Kaffee und Softdrinks: Manche Arbeitgeber sind großzügig, wenn es darum geht, Beschäftigten Getränke anzubieten. Andere sind es nicht. Muss es aber nicht mindestens Wasser geben?

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Viele Arbeitgeber werben in Stellenanzeigen mit kostenlosen Getränken für Beschäftigte. Aber wie sieht es abseits hipper Start-ups aus? Müssen etwa Apotheken ihren Teams kostenfrei zum Beispiel Wasser zur Verfügung stellen? „Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer auf solche Leistungen keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Selbst bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers laut Bredereck nicht so weit, dass kostenlose Kaltgetränke zur Verfügung gestellt werden müssen. Die sogenannte Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten zwar entsprechende Empfehlungen. „Sie sind aber für den Arbeitgeber nicht bindend“, so der Fachanwalt.

Nur unter Extrembedingungen

Ein Anspruch kommt Bredereck zufolge nur bei „Hitzearbeit“ in Betracht. Darunter versteht man Tätigkeiten, bei denen es durch eine Mehrfachbelastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und weiteren Faktoren wie Schutzkleidung zum Anstieg der Körpertemperatur kommt. „Ein typischer Fall wäre hier der Arbeiter im Straßenbau, der in der prallen Mittagssonne schwere körperliche Arbeit leistet“, nennt Bredereck ein Beispiel.

Regelungen aus Tarif- oder Arbeitsvertrag beachten

Ein Anspruch kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn es entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag gibt. Für Apothekenmitarbeiter ist ein solcher Anspruch im Bundesrahmentarifvertrag und im Tarifvertrag Nordrhein nicht vorgesehen.

Zudem kann ein Anspruch aus „betrieblicher Übung“ entstehen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit ohne Vorbehalt kostenlos Getränke zur Verfügung stellt.

Ist es den Streit wert?

Bredereck rät aber davon ab, sich wegen solcher möglicher Ansprüche mit dem Arbeitgeber zu streiten: „Das ist selten empfehlenswert.“ Gibt es einen Betriebsrat, könne man sich mit entsprechenden Anregungen an das Gremium wenden.

Quellen:
dpa
Bundesrahmentarifvertrag https://www.adexa-online.de/fileadmin/media/pdf/Tarifvertraege/ADEXA_BRTV_ab_01.01.2020_Web.pdf
Rahmentarifvertrag Nordrhein https://www.adexa-online.de/fileadmin/media/pdf/Tarifvertraege/ADEXA_RTV_NR_2020.pdf
 

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