APOTHEKENKOSMETIK VOR GERICHT

Sind Kosmetikkabinen in einer Apotheke zulässig? Diese Frage beschäftigt zur Zeit die Richter des Verwaltungsgerichts Minden.

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Im vorliegenden Fall geht es um die Kosmetikbehandlungen, die eine Apotheke in Gütersloh ihren Kunden anbietet, darunter Peelings, Augenbrauenkorrekturen, Masken und Massagen. Die Behandlungen werden in der ersten Etage durchgeführt, die Kunden erreichen den Raum über eine Treppe von der Offizin aus. Bei einer Routineüberprüfung war dem Amtsapotheker aufgefallen, dass der als Büroraum zugelassene Raum für Kosmetikbehandlungen genutzt wird.

Der Kreis Gütersloh fordert die Apothekeninhaberin auf, den Behandlungsraum zurückzubauen, da dieser räumlich nicht abgetrennt, sondern nur über die Räume der Apotheke zu erreichen sei. Zudem handle es sich bei Kosmetikbehandlungen um ein anzeigenpflichtiges Nebengewerbe. „Kosmetikbehandlungen sind keine apothekenübliche Dienstleistungen“, sagte Kreis-Justiziar Thomas Kuhlbusch.

Die Apothekerin sieht keinen Grund für die Beanstandung: Kosmetikbehandlungen hätten einen unmittelbaren Bezug zum Kerngeschäft der Apotheken, argumentierte ihr Anwalt gegenüber dem Gericht. Schließlich würden Präparate angewandt, die in der Offizin verkauft werden. Am 26. Januar findet die Verhandlung statt. Die Entscheidung könnte grundlegende Bedeutung erreichen, sagte eine Sprecherin des Gerichts: „Es geht um die Frage, was eine Apotheke darf und was von ihrer Erlaubnis gedeckt wird.“ Quelle: www.apotheke-adhoc.de

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