Das E-Rezept
PTA-Fortbildung

Die Digitalisierung schreitet voran!

Was ändert sich für Apotheken mit der verpflichtenden Teilnahme an der Telematikinfrastruktur? Apotheker und PTA sollten die nächsten Monate nutzen, sich auf die Einführung der digitalen Anwendungen vorzubereiten.

17 Minuten

Veröffentlichung der Teilnahmebescheinigung:
01. November 2021

Digitaler Datentransfer Die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen und Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur. Die Gematik wirbt bei den Ärzten mit dem Satz: „Ausgedruckte Arztbriefe gehören damit bald der Vergangenheit an.“ Die Grundlage für die digitale Vernetzung von Ärzten, Apothekern, Krankenhäusern, Psychotherapeuten, Krankenkassen und Patienten ist die Telematikinfrastruktur. Sie ist als Datenautobahn zu verstehen und gewährleistet den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Heilberufs- und Institutionsausweis Zugang erhalten.

Das bedeutet, dass Gesundheitsdaten in diesem geschlossenen Netz nur verschlüsselt übermittelt werden und die Daten maximalem Schutz unterliegen. Nur wer aufgrund seines Berufs und seiner Registrierung legitimiert ist, hat Zugang. Mit KIM können alle Teilnehmer der Telematikinfrastruktur miteinander kommunizieren, Leistungserbringer wie Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Versorgungszentren, Krankenhäuser, aber auch Krankenkassen. Über KIM sind Datenschutz und Vertraulichkeit der Nachrichten sichergestellt, KIM-Nachrichten sind fälschungssicher, Identitäten von Versender und Empfänger sind geprüft, alle KIM-Teilnehmer sind im Verzeichnisdienst (VZD), dem zentralen Adressbuch, gelistet und sind rasch zu finden.

Dieses Adressbuch enthält alle Einträge von Leistungserbringern und Institutionen mit den vorab definierten Beschreibungen (beispielsweise Kontaktdaten) und Fachdaten zu diesen. Außerdem können Abrechnungsdaten über KIM übermittelt werden. Die Implementierung von KIM wird von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik GmbH) vorgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit hält 51 Prozent der Gesellschafteranteile, weitere Gesellschafter sind die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer, auch der Deutsche Apothekerverband.

Fragen über Fragen Immer noch stehen Ärzte, Apotheker, Patienten und auch Mitarbeiter von Praxen und Apotheken der neuen Entwicklung skeptisch gegenüber. Kann das funktionieren? Klappt dann noch die Versorgung? Ergibt das überhaupt Sinn? Müssen wir das wirklich haben? Ist es möglich, sich auszuklinken? Hier ist klar zu entgegnen: Wer zukünftig Gesundheitsleistungen in Deutschland erbringen und abrechnen will, kommt nicht um den Anschluss an die Telematikinfrastruktur herum. Die Vernetzung und intensivere Kommunikation unter den Gesundheitsberufen haben viele Vorteile. Wie häufig weiß der eine Arzt nicht von der Verordnung des anderen, in der Apotheke treten Unklarheiten mit dem Rezept auf, die aufwändig über Telefonwarteschleifen geklärt werden müssen. Mit Transparenz und raschem Austausch von medizinischen Informationen wird die Kommunikation für alle Seiten einfacher.

Vorteile des E-Rezeptes
+ Weniger fehlerhafte oder unlesbare rosa Muster-16-Papierrezepte
+ Fälschungssicherheit
+ Keine manuelle Eingabe der Rezeptinformationen mehr
+ Automatische Prüfung der elektronischen Signatur des Arztes
+ Elektronische Rezeptabrechnung
+ Effiziente Arbeitsabläufe in der Apotheke – das Rezept kann vorbereitet werden, bevor der Kunde da ist.
+ Fazit: Mehr Zeit für den Kunden, weniger formeller, manueller Arbeitsaufwand durch Dateneingaben
QUELLE: GEMATIK

Legitimierung Auf die Daten in der Telematikinfrastruktur dürfen nur legitimierte Heilberufler Zugriff haben. Dazu erhalten diese einen Heilberufsausweis (HBA), der als Schlüssel zum Datensatz innerhalb der Telematikinfrastruktur genutzt wird. Zusätzlich gibt es einen Institutionsnachweis (SMC-B), den zum Beispiel in Apotheken der Apothekenleiter beantragen muss, vielfach bereits beantragt hat. Damit belegt er, dass er Inhaber einer Betriebserlaubnis einer Apotheke ist. Die jeweiligen Berufskammern koordinieren die Prüfung und Ausstellung von HBA und SMC-B. In den meisten Apotheken hat die Anbindung an die Telematikinfrastruktur über Konnektoren – Verbindungs- und Lesegeräte – bereits stattgefunden. Aktuell sind noch etwa zehn Prozent der Apotheken nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen.

Für diese wird es nun Zeit, um ab Januar 2022 auch an allen digitalen Prozessen teilnehmen zu können. Die meisten Apotheken in Deutschland sind vorbereitet – so kann es formuliert werden. Nun läuft bis Ende des Jahres die Frist, dass auch angestellte Approbierte und Pharmazieingenieure ihren HBA beantragen. Dies erfolgt ebenfalls über die jeweiligen Kammern. Der Heilberufsausweis ermöglicht dem Besitzer elektronische Signaturen analog einer Unterschrift auf dem E-Rezept zu hinterlassen, zum Beispiel, wenn Rezeptkorrekturen stattfinden oder pharmazeutische Bedenken angemeldet werden. Auch PTA sollen einen elektronischen Berufsausweis erhalten, so der Bundesverband der Pharmazeutisch-technischen Assistenten (BVpta).

„Der Pilotbetrieb zur Ausgabe des elektronischen Berufsausweises (eBA) startet im Oktober 2021 mit Physiotherapeuten, Pflegepersonal und Hebammen. Die Aufnahme des Regelbetriebes ist für das erste Quartal 2022 geplant. In diesem Verlauf beginnt dann auch die Ausgabe der eBA für PTA“, so der Verband. Die Erstellung der eBA ist bundesrechtlich geregelt. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe sollen mit dem elektronischen Ausweis ausgestattet werden. Da PTA ebenfalls Rezepte beliefern, sei auch für diese Berufsgruppe ein elektronischer Nachweis nötig. Hierfür sind jedoch nicht die Kammern zuständig, sondern das Elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). Diese Stelle arbeitet mit Bezirksregierungen und Gesundheitsämtern zusammen. Der BVpta ist Mitglied des Fachbeirates und an den Entwicklungen des eBA für PTA beteiligt.

An den Befugnissen der PTA bei ihrer Arbeit in einer öffentlichen Apotheke ändert sich jedoch nichts – laut Gematik. Die Rezeptbelieferung, Verarbeitung von E-Rezepten und die Dokumentation von Arztrücksprachen sollten auch im digitalen System weiterhin erhalten bleiben. So wie es bis jetzt aussieht, werden die Änderungen an den Datensätzen von einem Apotheker mit dessen HBA elektronisch signiert. Laut Gematik ist dies auch im Nachgang mit zeitlicher Latenz möglich. Rein praktisch nimmt die PTA also eine Änderung, zum Beispiel einer Dosierung nach ärztlicher Rücksprache, in der Warenwirtschaft vor und der Apotheker muss den Kommentar nach Prüfung mit seiner Signatur anschließend freigeben.

Datenhoheit beim Patienten Für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse gibt es auf der elektronischen Gesundheitskarte folgende Pflichtanwendungen: der Online-Abgleich der Versichertendaten, das elektronische Empfangen und Einlösen eines elektronischen Rezeptes und die Verwendung der europäischen Versicherungskarte. Bei den freiwilligen Anwendungen entscheidet der Patient, ob er zum Beispiel Notfall-, Arzneimitteldaten, die elektronische Patientenakte oder den elektronischen Medikationsplan auf seiner Karte hinterlegen möchte. Darauf können Ärzte und Apotheker nur mit Einverständnis des Patienten zugreifen.

Das Versichertenstammdaten-Management (VSDM) enthält Informationen zu den Stammdaten des Versicherten, zur Krankenversicherung, zum Versicherungsschutz und zur Kostenerstattung. Mit dieser Anwendung wird online geprüft, ob die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte aktuell sind und ob ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht. Der online-Abgleich ist bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal verpflichtend. Der Austausch der Gesundheitskarte, zum Beispiel bei Umzug oder Änderungen im Versichertenstatus, ist nicht mehr notwendig.

Das freiwillige Notfalldaten-Management (NFDM) umfasst Informationen des Versicherten, die in medizinischen Notfällen herangezogen werden können. Die Ärzte können dann in einer Notfallsituation auf diese Daten zugreifen und sich rasch einen Überblick über Erkrankungen, aktuelle Medikamente, Allergien, Unverträglichkeiten, frühere wichtige Operationen oder Kontaktdaten von Angehörigen im Notfall verschaffen. Ohne Einwilligung des Patienten dürfen Ärzte diese Informationen nur im Ernstfall, zum Beispiel wenn der Patient bewusstlos ist, abgreifen. Dann können diese Angaben aber Zeit sparen und Leben retten.

Es gibt auch einen Datensatz „Persönliche Erklärung“, der zum Beispiel Vollmachten wie die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht verwaltet. Auch die Organspende-Erklärung eines Patienten kann hinterlegt werden. Besonders wichtig sind die Anwendungen, die für die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. Hier kann der Versicherte seinen elektronischen Medikationsplan (eMP) speichern. Jeder Anwender kann selbst entscheiden, welche Daten er für welchen Gesundheitsdienstleister freigeben will.

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